Humboldt-Universität zu Berlin - Digitales Prüfen

Die Prüfungsform auswählen

Viele der traditionellen Prüfungsformen können mithilfe von elektronischen Informations- und Kommunikationstechnologien auch als digitale Prüfungen (E-Assessment, E-Prüfungen) durchgeführt werden. Allerdings ändern sich dann meist die didaktischen, organisatorischen, rechtlichen und technischen Anforderungen an die Prüfungsform.

 

Die Auswahl der Prüfungsform richtet sich zunächst einmal nach den rechtlichen Rahmenbedingungen an der HU: Diese werden durch die übergreifende Rahmen-, Studien- und Prüfungsordnung (ZSP-HU, s.u.) und die jeweiligen Studien- und Prüfungsordnungen der Fakultäten und Institute vorgegeben. In besonderen Ausnahmesituationen können außerdem durch die Universitätsleitung erlassene Sonderregelungen greifen, so dass Lehrende abweichende Prüfungsformen wählen dürfen. Darüber hinaus besteht im Allgemeinen die Option, beim zuständigen Prüfungsausschuss eine (begründete) Änderung der für eine Modulabschlussprüfung (MAP) vorgesehenen Prüfungsform zu beantragen.

 

Zugelassene Prüfungsformen an der HU

In §§ 96, 96b, 96c ZSP-HU (Fächerübergreifende Satzung zur Regelung von Zulassung, Studium und Prüfung, 12. Änderung) werden für die Modulabschlussprüfungen (MAP) als Rahmenvorgabe für alle Fakultäten die folgenden Prüfungsformen genannt (nach Medium sortiert):

Schriftliche Prüfungsformen (in Präsenz und / oder Distanz)

  • Klausuren (begrenzte Arbeitszeit, mit Aufsicht)
  • Take-Home-Prüfungen (begrenzte Arbeitszeit, ohne Aufsicht)
  • Hausarbeiten (z.B. Seminararbeiten, Term Paper),
  • Portfolios (z.B. als Aufgabe in Moodle mit dem (multimedialen) E-Portfoliosystem Mahara gekoppelt),
  • Essays (als Closed- oder Open-Book-Verfahren),
  • digitale Klausuren (d.h. als digitale Präsenzklausur im Prüfungszentrum der HU oder als digitale Fernklausur ohne Präsenzpflicht in der HU),
  • Antwort-Wahl-Verfahren (als Klausur oder Take-Home-Prüfung)

 

Schriftliche und mündliche Prüfungsform (in Präsenz und / oder Distanz)

  • multimediale Prüfungen (z.B. (interaktive) Präsentationen, Erklärvideos)

 

Mündliche Prüfungsform (in Präsenz und / oder Distanz)

  • mündliche Prüfungen (z.B. in Sprachkursen oder in der Rehabilitationswissenschaft)

 

Praxisbezogene Prüfungsform (in Präsenz)

  • praktische Prüfungen (z.B. Sport- oder Laborprüfungen)

 

In den einzelnen Prüfungsordnungen können diese Prüfungsformen für die Institute und Fakultäten konkretisiert werden, so dass weitere Prüfungsformen wie bspw. Referat (z.B. Thaer-Institut), mündliche Gruppenprüfung (z.B. Physik), Lehreinheitsprüfung (z.B. Juristische Fakultät) oder Poster (z.B. Rehabilitationswissenschaften) hinzukommen können.

Die genannten Prüfungsformen können überwiegend auch elektronisch, d.h. als digitale Prüfungen (E-Prüfungen, E-Assessment) umgesetzt werden (vgl. § 96a Abs. 1). Man unterscheidet grundsätzlich nach digitalen Prüfungen in Distanz (mit und ohne Fernaufsicht) und digitalen Prüfungen in Präsenz (digitale Präsenzklausur oder multimediale Prüfung).

Wichtig: Grundsätzlich gilt an der HU Berlin, dass schriftliche bzw.  materialgestützte digitale Prüfungen über das Prüfungssystem (Prüfungskurse im Prüfungsmoodle) abgewickelt werden, um u.a. eine einheitliche und sichere Archivierung der digitalen Prüfungsleistungen zu ermöglichen.

 

Zeitpunkt der Auswahl und Informationspflicht

Nachdem der Prüfungsausschuss (PA) oder das Prüfungsbüro die Prüfenden aufgefordert hat, die notwendigen Informationen zur beabsichtigten Prüfung (Prüfungsform gem. Studien- und Prüfungsordnung, Prüfungstermine etc.) mitzuteilen, haben die Prüfer und Prüferinnen immer noch die Möglichkeit, eine Änderung der Prüfungsform beim PA zu beantragen, wenn festgestellte außergewöhnliche Umstände vorliegen (vgl. § 96d Abs. 2 und 3 ZSP-HU).

Normalerweise sollte die Prüfungsform jedoch vor dem Beschluss des Prüfungsplans festgelegt werden, da die Studierenden bereits zu Beginn der Lehrveranstaltung über die Prüfungsform und ihre Art der Durchführung (z.B. Fernklausur mit Videoaufsicht) zu informieren sind. Dies ist auch deshalb wichtig, da Studierende so in der Lage sind, einen Nachteilsausgleich zu beantragen, falls sie mit der Durchführung im Speziellen oder mit der Prüfungsform im Allgemeinen anderweitig nicht zu überwindenden Schwierigkeiten ausgesetzt wären.