Humboldt-Universität zu Berlin - Digitales Prüfen

Eine Fernprüfung mit Aufsicht durchführen

Zu den Fernprüfungen mit Aufsicht gehören die Fernklausur, das Antwort-Wahl-Verfahren und die mündlichen, praktischen sowie multimedialen Prüfungen in Distanz. Die Aufsicht kann nur mittels einer Videokonferenzsoftware umgesetzt werden.

 

Zu den Fernaufsichtsprüfungen gehören Fernklausuren sowie die hier nicht näher thematisierten mündlichen, praktischen und multimedialen Fernprüfungen. Fernklausuren sind Aufsichtsarbeiten, d.h. Prüfer und Prüferinnen können ihrer Aufsichtspflicht nur mittels technischer Hilfen, insbesondere durch den Einsatz einer Videokonferenzsoftware gewährleisten. Da dies einen Eingriff in die informationelle Selbstbestimmung der Studierenden mit sich bringt, unterliegt diese Prüfungsform besonderen Regelungen. Die Fernklausur ist allerdings auch nur als ein alternatives Angebot für Aufsichtsarbeiten in Präsenz zu verstehen, z.B. im Rahmen von Anträgen zum Nachteilsausgleich oder bei Bestehen von außergewöhnlichen Umständen.

 

Die Authentifizierung bei einer Fernklausur

Die Authentifizierung wird im 1:1-Modus mit dem Videokonferenzsystem durchgeführt, d.h. entweder mithilfe der Warteraum- oder der Breakout-Room-Funktion. Dabei dürfen keine Daten, z. B. als Screenshots, gespeichert werden. Die Festellung der Identität kann vor oder während der Prüfung mithilfe eines gültigen amtlichen Lichtbildausweises (§ 107d) erfolgen und erfordert die Überprüfung von Lichtbild, Name und Geburtsdatum. Die übrigen Informationen können verdeckt werden. Falls der angezeigte Name in der Videokonferenzsoftware vom Namen in der Prüfungsliste abweicht, wird die Zuordnung des Namenspaars im Prüfungsprotokoll vermerkt. Eine wiederholte Überprüfung der Identität ist nur zulässig, wenn ein Verdacht auf Täuschung, z. B. beim Austausch der Person, vorliegt. Dies ist im Prüfungsprotokoll zu notieren.

Ist der Student oder die Studentin dem Prüfenden persönlich bekannt, genügt dies zur Authentifizierung.

Achtung: Je nach Größe der Kohorte ist für die Identitätskontrolle entsprechend viel Zeit einzuplanen. Für einen zuverlässigen Richtwert sollten Prüfer und Prüferinnen diesen Vorgang vorher einmal ausprobiert haben.

 

Die Durchführung einer Fernklausur

Vor dem Prüfungsbeginn müssen sich die Studierenden rechtzeitig im Prüfungsmoodle anmelden und in den Prüfungskurs gehen. Zugleich müssen sie die angegebene Videokonferenz mit Ton und Bild einschalten, die im gesamten Prüfungsverlauf nicht stumm bzw. blind gestellt werden dürfen.

Vor dem unmittelbaren Prüfungsbeginn - empfehlenswert sind 15 min - werden die notwendigen Erklärungen zu Gesundheit, Selbständigkeit, Täuschung und Hilfsmitteln automatisch freigegeben. Nur wenn die Studierenden alle Items bejahen, wird ihnen die eigentliche Prüfung freigeschaltet.

Die Prüfung wird unter Aufsicht abgelegt, Fragen können per Direkt-Chat an den Host mit der Videokonferenzsoftware gestellt werden. Allgemeine Hinweise für alle werden verbal (Ton) und schriftlich (Chat) an die Studierenden weitergeleitet (Videokonferenz). Die Betreuung bzw. Begleitung der Fernaufsichtsprüfung sollte zusätzlich über einen weiteren Kanal, i.d.R. Telefon, abgesichert werden, damit bei einem Verbindungsausfall (s. technische Störungen), der Student oder die Studentin Kontakt mit den aufsichtsführenden Personen aufnehmen kann.

Unmittelbar nach der Prüfung sollte der Prüfungskurs wieder auf "verborgen" gestellt werden.

Wichtig: Bei den Einstellungen für die Videokonferenz sollte die Warteraumfunktion unbedingt eingestellt sein, damit Studierende nur einzeln in den Konferenzraum der Aufsicht "eintreten" können. So kann auch der Kontakt der Studierenden untereinander verhindert werden. Ebenso muss die Chatfunktion ausgestellt sein, so dass die Studierenden nur dem Host Nachrichten schicken können.

 

Technische Störungen bei Fernaufsichtsprüfungen

Bei Fernaufsichtsprüfungen wird zwischen kurzfristigen, wiederkehrenden kurzfristigen und andauernden technischen Störungen unterschieden (§ 107c). Die Studierenden sind verpflichtet, ihre Prüfer und Prüferinnen unverzüglich über diese Art der Störung zu informieren. Die Prüfenden entscheiden über Abbruch oder Fortsetzung der Prüfung und dokumentieren Meldungen über Störungen im Prüfungsprotokoll.

Je nach Schweregrad der Störung gelten folgende Regelungen:

  • Kann die Prüfung aufgrund einer dauerhaften technischen Störung, z. B. ein kaputtes Mikrofon, nicht starten, gilt der Prüfungsversuch als nicht unternommen.
  • Tritt nach Beginn der Prüfung eine dauerhafte oder andauernd wiederkehrende technische Störung auf, z. B. Internet- oder Kameraausfall, wird die Prüfung für die betreffende Person abgebrochen. Die bisher erbrachte Prüfungsleistung wird nicht gewertet. Der Prüfungsversuch gilt als nicht unternommen.
  • Kommt es nach Beginn der Prüfung zu einer kurzzeitigen Störung, z. B. Internet- oder Kameraausfall, oder mehreren sehr kurzzeitigen Störungen wird die Prüfung fortgesetzt, wenn der Prüfer oder die Prüferin dies im Rahmen der Chancengleichheit für vertretbar hält. Eine Zeitvergütung im Umfang der Störungsdauer liegt im Ermessen des Prüfers oder der Prüferin.
  • Wenn bei einer mündlichen, praktischen oder multimedialen Fernaufsichtsprüfung nach dem aus inhaltlicher Sicht wesentlichen Teil der Prüfungszeit eine dauerhafte Bildstörung auftritt, kann die Prüfung nach Einschätzung der Prüfenden auch ohne die Verwendung der Bilddaten fortgesetzt werden, falls die Prüfung mit dem bisher Geleisteten bereits bestanden ist.

 

Zusammenfassung

1. Videokonferenz einschalten, Prüfungskurs sichtbar schalten, den eigenen Telefon-Support sicherstellen

2. Authentifizierung durchführen, ggf. während der Fernklausur

3. automatischer Start der Fernklausur, auf Nachfragen reagieren

4. Dokumentation von technischen Störungen und besonderen Vorkommnissen; bei Verdacht auf Täuschung abmahnen, dokumentieren und zeitnah dem Prüfungsausschuss melden

5. Prüfungskurs auf "verborgen" stellen