Aufsicht
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Darf auf eine Videobeobachtung verzichtet werden?
- Bei einer Fernaufsichtsprüfung: nein.
- Bei einer Fernprüfung ohne Aufsicht ist die Videobeobachtung verboten.
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Darf verlangt werden, dass die Prüflinge ihr Mikrofon während der Prüfung angeschaltet lassen?
- Bei einer Fernaufsichtsprüfung: Die Studierenden müssen das Mikrofon durchgehend angestellt lassen.
- Bei einer Fernprüfung ohne Aufsicht: Es gibt kein Mikrofon, da der verpflichtende Einsatz einer Videokonferenzsoftware untersagt ist.
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Darf die Aufsicht durch eine Proctoring-Software durchgeführt werden?
Nein.
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Darf bei einer Take-Home-Prüfung eine Videobeobachtung durchgeführt werden?
Nein.
Ein auf Freiwilligkeit beruhendes Betreuungsangebot der Prüfung per Videokonferenz ist allerdings möglich, wenn es mindestens eine Alternative ohne Videokonferenz gibt (Telefon, Chat).
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Sollten Prüfende bzw. Aufsichtspersonen während der Prüfung erreichbar sein?
Empfohlen wird die Bereitstellung einer Videokonferenzlösung sowie die Angabe einer Telefonnummer zur Betreuung.
Achtung: Bei Fernprüfungen ohne Aufsicht darf die Videokonferenz nur alternativ angeboten werden. Außerdem muss das Abschalten der Kamera zulässig sein. Andernfalls fiele die Prüfungs unter die Regelungen einer Fernaufsichtsprüfung mit Wahlrecht.
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Welche Kommunikationskanäle sollten für Fragen während der Fernprüfung bereit gestellt werden?
- Fernaufsichtsprüfung: HU-Zoom-Meetingraum mit Warteraum-Option bzw. sog. Breakout Rooms; unbedingt auch Telefon für die Gewährleistung der Erreichbarkeit bei Internetausfall
- Fernprüfung ohne Aufsicht: Telefon, auf Wunsch der Studierenden auch eine Videokonferenz mit Breakout Room (ohne Kameraübertragung)