Muss das Antwort-Wahl-Verfahren in der SPO stehen?
Wenn die Prüfungsform Klausur in der fachspezifischen Prüfungsordnung festgelegt ist, kann die Prüfung ganz oder teilweise im Antwort-Wahl-Verfahren durchgeführt werden, ohne dass es einer Änderung der fachspezifischen Prüfungsordnung bedarf.
Beachten Sie bitte jedoch, dass § 96 Absatz 11 Satz 2 bis 5 entsprechend gilt, d.h. Sie müssen die geänderte Durchführungsform zu Beginn des Semesters ankündigen. Außerdem ist zu beachten, dass dann keine Abweichungen von § 96c Absatz 4 Satz 1 und 3 sowie von Absatz 5 zulässig sind, d.h. Sie dürfen die in der ZSP-HU genannten Bewertungsmaßstäbe für das Antwort-Wahl-Verfahren nicht verändern. Hierfür müsste das Antwort-Wahl-Verfahren als Prüfungsform in der fachspezifischen Prüfungsordnung festgelegt werden. Ansonsten gelten die üblichen Regeln für die Durchführung einer Klausur, z.B. die zwingend notwendige Aufsicht.