In welcher Form kann ein Nachteilsausgleich (NTA) erfolgen?
Der Ausgleich erfolgt durch Bestimmung eines anderen Termins, einer verlängerten Dauer oder Bearbeitungszeit, eines anderen Orts, einer anderen Form, der Zulassung von Hilfsmitteln oder Hilfspersonen oder auf andere geeignete Weise. Die zu erbringende Studienleistung bzw. Prüfung muss gleichwertig sein (vgl. § 109 Absatz 1 ZSP-HU). Macht die Studentin oder der Student glaubhaft, dass die technischen Voraussetzungen bei ihr oder ihm nicht vorliegen, wird Nachteilsausgleich nach § 109 ZSP-HU gewährt (vgl. § 107a Absatz 7 ZSP-HU).