Wer regelt den Nachteilsausgleich (NTA)?
Über den Nachteilsausgleich entscheidet der zuständige Prüfungsausschuss auf Antrag der Studentin oder des Studenten (vgl. § 109 Absatz 2 ZSP-HU). Es ist sinnvoll, wenn im Antrag nicht nur der NTA begründet, sondern auch ein möglicher NTA genannt wird.